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Bußgeld mit dem Mietwagen: So benennen Sie als Vermieter den Fahrer

Wenn ein Mieter geblitzt wird oder falsch parkt, schreibt die Bußgeldstelle zuerst Ihnen. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie als Halter den Mieter benennen, welche Fristen laufen und was Sie schon beim Vertrag vorbereiten.

Bußgeld mit dem Mietwagen: So benennen Sie als Vermieter den Fahrer

Ein Blitzerfoto, ein Parkverstoß, ein Schreiben aus dem Ausland – oft Wochen nach der Rückgabe. Die Bußgeldstelle kennt nur das Kennzeichen, und im Fahrzeugregister steht Ihre Firma. Deshalb landet der Brief bei Ihnen und nicht beim Mieter. Ihre Aufgabe ist schnell beschrieben: mitteilen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit hatte, und zwar vollständig, richtig und rechtzeitig. Wie das in Deutschland abläuft, was bei Schweigen droht und was Sie schon beim Mietvertrag vorbereiten, zeigt dieser Leitfaden.

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ist eine Orientierung aus Sicht eines Vermieters und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Regeln ändern sich; lassen Sie Ihre Abläufe und Mietbedingungen von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen.

Warum der Brief bei Ihnen landet

Das Bußgeld gilt dem Fahrer, nicht dem Halter. Die Ordnungsbehörde muss – von Fällen der Halterhaftung abgesehen – den Täter ermitteln und ihm einen schuldhaften Verstoß nachweisen, wie das Oberlandesgericht München 2025 festgehalten hat. Weil sie zunächst nur das Kennzeichen hat, fragt sie beim Halter nach. Bei einem Mietwagen ist das die Vermietung.

Wie Sie angeschrieben werden, hängt vom Absender ab. Nach demselben Urteil hören deutsche Behörden eine Autovermietung als Zeugin an. Ausländische Behörden und private Parküberwachungsfirmen nehmen sie dagegen auch direkt als Halterin in Anspruch, ebenso bei Parkverstößen. Ob der Vordruck „Anhörungsbogen“ oder „Zeugenfragebogen“ heißt: Für Sie geht es um dieselbe Frage – wer hatte das Fahrzeug?

Müssen Sie den Mieter benennen?

Die Rechtsprechung erwartet es. Es gehört zu den Mitwirkungspflichten einer Autovermietung, bei einem Verkehrsverstoß die Person zu benennen, an die das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt vermietet war – so das OLG München unter Verweis auf das OVG Lüneburg. Auch die Behörden fordern die Angabe ein. Die Zentrale Bußgeldstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe etwa schreibt, dass der Anhörungs- oder Zeugenfragebogen bei Geldbußen ab 60 Euro unter Angabe des Fahrzeugführers zurückzusenden ist.

Für Ihre Antwort zählt die Frist, die im Schreiben steht. Im Hintergrund läuft zudem die Verfolgungsverjährung: Seit dem 1. Juli 2026 beträgt sie für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). In dieser Zeit muss die Behörde den Mieter erreichen – jede Woche, die ein Schreiben bei Ihnen liegen bleibt, fehlt ihr dafür.

Für Vermieter in Österreich gilt eine eigene Regel: Dort muss der Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung erteilen.

Was passiert, wenn Sie nicht antworten

Schweigen spart keine Arbeit, es verschiebt sie nur. Zwei Folgen treffen Vermieter besonders:

  • Fahrtenbuchauflage — Lässt sich nach einem Verstoß kein Fahrer feststellen, kann die zuständige Behörde dem Halter für ein oder mehrere zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge ein Fahrtenbuch auferlegen (§ 31a StVZO). Bei einer Mietflotte mit ständig wechselnden Kunden ist das ein erheblicher zusätzlicher Aufwand.
  • Kosten bei Halt- und Parkverstößen — Kann der Fahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder wäre das unangemessen aufwendig, werden dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 25a StVG).

Beide Folgen setzen voraus, dass der Fahrer nicht ermittelt wird. Genau dem beugt Ihre Antwort vor.

Schritt für Schritt: vom Brief bis zur Information des Kunden

  1. Eingang erfassen — Eingangsdatum notieren, die Frist aus dem Schreiben übernehmen und eine verantwortliche Person bestimmen.
  2. Vermietung zuordnen — Kennzeichen, Datum und Uhrzeit des Verstoßes mit den Übergabe- und Rückgabezeiten abgleichen. Lag der Verstoß außerhalb einer Miete, etwa bei einer Überführung, klären Sie intern, wer gefahren ist.
  3. Daten aus dem Vertrag übernehmen — Name, Anschrift und Geburtsdatum des Mieters sowie eingetragene Zusatzfahrer, so vollständig, wie das Formular es abfragt.
  4. Nur Belegtes angeben — Nennen Sie, was Ihre Unterlagen zeigen, ohne Vermutungen. Wer tatsächlich am Steuer saß, klärt die Behörde mit dem Mieter.
  5. Antworten und belegen — auf dem Weg, den das Schreiben nennt: Vordruck, Online-Portal oder Post. Heben Sie einen Nachweis der Antwort auf.
  6. Kunden informieren — Teilen Sie dem Mieter kurz mit, dass Sie ihn benannt haben und er Post von der Behörde erhalten wird. Das erspart Rückfragen.
  7. Ablegen — Schreiben und Antwort zur Vermietung legen und ein Löschdatum festlegen.

Besondere Fälle

Private Parkplätze

Auf privat bewirtschafteten Parkplätzen, etwa von Supermärkten oder Kliniken, schreibt kein Amt, sondern der Betreiber, der ein „erhöhtes Parkentgelt“ verlangt. Auch hier hilft Schweigen nicht: Jedenfalls bei unentgeltlich nutzbaren Parkplätzen muss ein Halter, der bestreitet, selbst gefahren zu sein, nach dem Bundesgerichtshof darlegen, wer als Nutzer des Fahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam (Urteil vom 18. Dezember 2019, XII ZR 13/19). Als Vermieter belegen Sie das mit dem Mietvertrag.

Verstöße im Ausland

Begeht ein Mieter mit Ihrem Fahrzeug im EU-Ausland einen der Verstöße, die die Richtlinie (EU) 2015/413 erfasst, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt Ihre Halterdaten elektronisch an die zuständige Stelle im Ausland. Die ausländische Behörde kann sich dann direkt an Sie wenden. Antworten Sie auf solche Schreiben nach den Vorgaben und Fristen, die darin stehen, und nicht nach deutschem Muster.

Bereits bezahlte Verwarnungen

Hat der Mieter ein Verwarnungsgeld schon rechtzeitig und vollständig bezahlt, etwa nach einem Zettel an der Windschutzscheibe, ist die Verwarnung damit erledigt; die Rücksendung des Fragebogens ist dann nach Auskunft der Zentralen Bußgeldstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe nicht nötig. Lassen Sie sich im Zweifel den Zahlungsbeleg zeigen und klären Sie mit der Behörde, ob der Vorgang abgeschlossen ist.

Mieter mit Wohnsitz im Ausland

Wohnt Ihr Kunde nicht in Deutschland, benennen Sie ihn mit vollständiger Auslandsanschrift; das weitere Verfahren führt die Behörde. Anschrift und Führerscheindaten ausländischer Kunden gehören deshalb genauso sorgfältig in den Vertrag wie die inländischer Kunden.

Bearbeitungsgebühren in den Mietbedingungen

Es liegt nahe, den Aufwand für solche Anfragen an den Kunden weiterzugeben. Bei Pauschalen gegenüber Verbrauchern ist Vorsicht geboten: Das OLG München hat mit Urteil vom 28. Februar 2025 (39 U 4778/23 e) eine Klausel mit einer Aufwandspauschale von 29 Euro für unwirksam erklärt, weil die Pauschale höher war als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden (§ 309 Nr. 5 Buchst. a BGB). Zugleich hat das Gericht die Benennung des Mieters als Mitwirkungspflicht der Vermietung eingeordnet.

Wer eine Gebühr vorsehen will, sollte sie deshalb nicht nach Gefühl festsetzen. Sie gehört in die Mietbedingungen, die der Kunde bei Vertragsschluss akzeptiert, sollte klar formuliert sein und in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen. Lassen Sie die Klausel anwaltlich prüfen – oder rechnen Sie den allgemeinen Verwaltungsaufwand in Ihre Mietpreise ein. Wie Vertrag und Mietbedingungen zusammenspielen, beschreibt unser Leitfaden zum Mietvertrag in der Autovermietung. Verrechnen Sie solche Beträge auch nicht stillschweigend mit der Sicherheitsleistung; wie Sie diese regeln, steht im Beitrag zur Kaution beim Mietwagen.

Datenschutz: Mieterdaten an die Behörde

Wenn Sie Name, Anschrift und Geburtsdatum Ihres Kunden an eine Behörde weitergeben, verarbeiten Sie personenbezogene Daten. Dafür brauchen Sie eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO; in Betracht kommt vor allem die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Buchst. c). Ob Sie sich daneben auf berechtigte Interessen stützen, klären Sie mit Ihrer Datenschutzberatung.

Praktisch heißt das: Nennen Sie die Weitergabe an Behörden bei Verkehrsverstößen schon in den Datenschutzhinweisen und Mietbedingungen, übermitteln Sie nur, was das Formular abfragt, und legen Sie fest, wann Sie Schreiben und Antworten löschen.

So organisieren Sie sich

Die meisten Probleme entstehen nicht beim Eintreffen des Briefs, sondern Wochen vorher am Schalter. Drei Gewohnheiten machen die Antwort zur Routine:

  • Vollständige Daten beim Vertrag — Name, Anschrift, Geburtsdatum und Führerscheindaten des Mieters und jedes Zusatzfahrers.
  • Genaue Übergabe- und Rückgabezeit — mit Datum und Uhrzeit, etwa im digitalen Zustandsbericht, damit sich jeder Verstoß eindeutig einer Miete zuordnen lässt.
  • Ein Eingangsregister mit Fristen — jedes Schreiben, jede Frist und jede Antwort an einem Ort.

Wir haben Corsiva OS zuerst für unsere eigenen vier Vermietstandorte in Savoyen gebaut. Die Software ordnet jedes Schreiben der passenden Vermietung und dem Fahrer zu und hält die beim Vertrag erfassten Daten bereit – so können Sie der Behörde innerhalb der Frist antworten. Der Vertrag entsteht aus der Buchung, wird am Bildschirm elektronisch signiert und archiviert; Zusatzfahrer tragen Sie direkt in der Buchung ein. Der Einstieg mit dem Paket Lite kostet 59 € im Monat zzgl. MwSt. bei einem Jahr Laufzeit, alle Pakete stehen auf der Seite Preise. Die Oberfläche ist auf Französisch und Englisch verfügbar. Wer gerade erst startet, findet die Grundlagen im Leitfaden Autovermietung gründen, und in einer Demo gehen wir den Ablauf an Ihrem eigenen Fall durch.

Checkliste

  • Frist erfasst — Eingangsdatum und Antwortfrist aus dem Schreiben notiert.
  • Vermietung zugeordnet — Kennzeichen, Datum und Uhrzeit mit Übergabe und Rückgabe abgeglichen.
  • Personalien vollständig — Mieter und Zusatzfahrer so angegeben, wie das Formular es verlangt.
  • Nur Belegtes benannt — keine Vermutungen, keine Gefälligkeiten.
  • Antwort nachweisbar — Kopie, Portalbestätigung oder Sendebeleg abgelegt.
  • Kunde informiert — kurze Nachricht an den Mieter verschickt.
  • Mietbedingungen geprüft — Regeln zu Verstößen und etwaigen Gebühren anwaltlich geprüft.
  • Datenschutz geregelt — Weitergabe an Behörden in den Datenschutzhinweisen genannt, Löschfrist festgelegt.

Quellen

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